Auf die Angaben von C.________ (auf «GayRomeo») resp. auf seine eigene ungefähre Altersschätzung durfte sich der Beschuldigte aber – wie erwähnt – nicht verlassen, verlangt doch die bundesgerichtliche Rechtsprechung genau in einer solchen Konstellation eine Vergewisserung des Täters. Mithin hätte der Beschuldigte, welcher über deutlich mehr Lebenserfahrung als C.________ verfügt, sich über das tatsächliche Alter seines deutlich jüngeren Sexualpartners erkundigen müssen. Das war grundsätzlich auch dem Beschuldigten bewusst, gab er doch am 8. Mai 2015 zu Protokoll, er wisse, dass er sich bezüglich des Alters von C.______