Selbst wenn C.________ also aufgrund seiner äusseren Erscheinung tatsächlich etwas älter gewirkt hätte, würde dies den Beschuldigten nicht entlasten. Der Beschuldigte sagte wiederholt aus, er habe keine Zweifel daran gehabt, dass C.________ bereits 18 Jahre alt gewesen sei, führte in dieser Hinsicht aber selber relativierend aus, dass es damals dunkel gewesen und er mit C.________ sofort mit dem Auto nach Hause gefahren sei (pag. 58 Z. 177 ff.). Dennoch fragte er C.________ nie – weder im Vorfeld des Treffens vom 8. Dezember 2014 noch anlässlich dieses Treffens – nach seinem Alter; dies war zwischen den beiden nie ein Thema (vgl. pag. 65, Z. 189 ff.). Auf die Angaben von C._____