Der Beschuldigte behauptet zwar, er habe das Alter von C.________ aufgrund dessen äusseren Erscheinungsbildes auf mindestens 18 Jahre geschätzt (vgl. pag. 139 Z. 11 ff.). Gleichzeitig war ihm aber die massive Altersdifferenz bewusst, ging er doch selber davon aus, dass C.________ noch jung, so um die 18 Jahre alt gewesen sei (pag. 143 Z. 16 ff.). Selbst wenn C.________ also aufgrund seiner äusseren Erscheinung tatsächlich etwas älter gewirkt hätte, würde dies den Beschuldigten nicht entlasten.