6 zwischen dem Täter und dem Jugendlichen (objektiv) gross und ersichtlich ist (vgl. oben Ziff. 8.4). Dies ist vorliegend eindeutig der Fall: Der zum Tatzeitpunkt 50- jährige Beschuldigte war rund 35 Jahre älter als der damals 15-jährige C.________. In Anbetracht dieses beträchtlichen Altersunterschieds zum Opfer traf den Beschuldigten grundsätzlich eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Er wäre gehalten gewesen, die Schutzaltersgrenze besonders gewissenhaft zu prüfen und durfte sich nicht einfach auf die Angaben des Jugendlichen verlassen. Der Beschuldigte behauptet zwar, er habe das Alter von C.____