Der Beschuldigte macht geltend, er sei stets davon ausgegangen und habe auch nie daran gezweifelt, dass C.________ mindestens 18 Jahre alt gewesen sei; da der Jugendliche erheblich älter ausgesehen habe und keineswegs nahe an der Schutzaltersgrenze zu sein schien, habe er keine erhöhte Vorsicht beachten müssen. Er übersieht damit, dass ein Täter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann zu erhöhter Vorsicht verpflichtet ist, wenn der Altersunterschied