Ausserdem gilt bei einem Altersunterschied von zehn oder mehr Jahren zwischen den beiden Beteiligten ein strengerer Massstab als unter nahezu gleichaltrigen Jugendlichen. Mithin ist die Sorgfaltspflicht des Täters höher, wenn der Altersunterschied gross und ersichtlich ist (MAIER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 3. Aufl. 2013 [nachfolgend: BSK StGB], N 36 zu Art. 187; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_214/2007 vom 13. November 2007 und 6B_813/2009 vom 20. Mai 2010). 8.5 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte macht geltend, er sei stets davon ausgegangen und habe auch nie daran gezweifelt, dass C.________