Die strenge Praxis des Bundesgerichts wurde in der Lehre verschiedentlich kritisiert (vgl. BGE 119 IV 138 E. 3c). Nach BGE 119 IV 138 genügte ein 20-jähriger Mann, der mit einem Mädchen kurz vor dessen 16. Geburtstag verkehrt hatte, seiner Sorgfaltspflicht, indem er sich auf seine dreimalige Antwort, es werde in wenigen Tagen 17 Jahre alt, verliess. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung präzisiert und klargestellt, dass es die Sorgfaltsanforderungen im Gegensatz zum alten Recht nur in Fällen von Jugendliebe gemildert hat: