re alt. Dass das Kind in einer Bar Alkohol trinke, entbinde nicht von der Prüfungspflicht. Zu beurteilen war eine homosexuelle Beziehung zwischen einem 37- jährigen Mann mit einem noch nicht 16-jährigen Knaben. In BGE 100 IV 232 wurde ausgeführt, dass die Verpflichtung, das Alter in Erfahrung zu bringen, nicht allzu streng genommen werden dürfe; sie hänge von den Umständen ab und es könne auch von weiteren Erkundungen abgesehen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte den Täter ernsthaft glauben machten, dass die Person, mit welcher er eine sexuelle Beziehung haben möchte, bereits 16 Jahre alt sei.