das Bundesgericht, dass die zwei 39-jährigen Beschuldigten sich nicht auf die Angabe des Mädchens – welches aufgrund seines äusseren Erscheinungsbilds keine zuverlässige Grundlage zur Annahme bot, es sei mindestens 16 Jahre alt – es sei 17 Jahre alt, hätten verlassen dürfen, weil junge Mädchen daran Gefallen fänden, von reiferen Männern ernst genommen und umworben zu werden, und dass sie oft geneigt seien, ihr jugendliches Alter durch Angabe eines höheren Alters zu tarnen, um das ihnen bekundete Interesse wachzuhalten. Auch in BGE 102 IV 277 durfte sich der Täter nicht mit der blossen Erklärung des Opfers begnügen, es sei 18 Jah-