Aufgrund der Umstände, dass sich C.________ und der Beschuldigte auf einer Sexplattform für über 18-jährige Personen kennengelernt und zum besagten Treffen verabredet hätten, sowie dass C.________ sich auf seinem Profil als 18 Jähriger ausgegeben und überdies auch wie mindestens 18-jährig ausgesehen habe, hätte der Beschuldigte am Alter von C.________ auch nicht zweifeln müssen. Berücksichtige man zusätzlich den Inhalt der Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und C.________, so könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können. 8.4 Rechtliches