In die Beurteilung miteinzubeziehen sei auch der Umstand, dass sich die tatbestandsmässige Handlung innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne ereignet habe. Zudem sei C.________ dunkler Hautfarbe, weshalb der Beschuldigte aufgrund der Gesichtszüge nicht auf ein junges Alter hätte schliessen müssen (sog. Cross-race-Effekt). Insgesamt könne festgehalten werden, dass der Beschuldigte immer davon ausgegangen sei, dass C.________ über 18 Jahre alt gewesen sei. Ein entsprechendes «Absichern» habe von ihm nicht verlangt werden können und wäre ihm zudem kaum möglich gewesen. Aufgrund der Umstände, dass sich C._____