8.3 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung macht in der Berufungsbegründung geltend, der Beschuldigte sei stets davon ausgegangen, dass C.________ mindestens 18 Jahre alt gewesen sei; daran habe er zu keinem Zeitpunkt gezweifelt. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte besonders vorsichtig hätte sein müssen, weil er C.________ als jung, mithin in der Nähe des Schutzalters eingeschätzt habe, sei daher willkürlich. C.________ scheine keineswegs nahe an der Schutzaltersgrenze, weshalb vom Beschuldigten auch keine erhöhte Vorsicht zu beachten gewesen sei. Selbst wenn der Beschuldigte aber am Alter von C._