dass C.________ mindestens 18 Jahre alt sei. Indem er sich bezüglich des Alters von C.________ nicht abgesichert habe, sei er auch das Risiko eingegangen, dass dieser «männliche Jugendliche» eben doch noch unter das Schutzalter falle. Gestützt auf diese Umstände seien die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 187 Ziff. 4 StGB erfüllt. 8.3 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung macht in der Berufungsbegründung geltend, der Beschuldigte sei stets davon ausgegangen, dass C.________ mindestens 18 Jahre alt gewesen sei; daran habe er zu keinem Zeitpunkt gezweifelt.