Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob dem Beschuldigten fahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB vorgeworfen werden kann, d.h. ob er bei pflichtgemässer Vorsicht seinen Irrtum über das Alter von C.________ hätte vermeiden können. 8.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe C.________ als jung eingeschätzt, mithin in der Nähe des Schutzalters. Demnach hätte der Beschuldigte besonders vorsichtig sein müssen. Jedoch habe er C.________ nicht ein einziges Mal auf sein Alter angesprochen. Vielmehr habe er einfach darauf vertraut, dass dies «schon nicht der Fall sein wird» resp. dass C.______