114 ff.) einerseits vorgeworfen, sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht zu haben, indem er den zum Tatzeitpunkt (8. Dezember 2014) fünfzehnjährigen C.________, welchen er zuvor auf der Internetplattform «GayRomeo» kennengelernt hatte, am Bahnhof in X.________ abholte, mit ihm zu sich nach Hause fuhr, sie sich dort mehrfach wechselseitig mit Zunge küssten, gegenseitig oral befriedigten, sich selbst voreinander bzw. teilweise auch gegenseitig mit der Hand bis zum Orgasmus befriedigten und der Beschuldigte versuchte, C.________ seinen Penis anal einzuführen, wobei er jedoch nicht vollständig eindringen konnte;