2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Oktober 2017 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 198). Die schriftliche Berufungserklärung des Beschuldigten ging innert Frist am 19. Dezember 2017 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 211 f.). Er ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Januar 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 217). Mit Einverständnis des Beschuldigten wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;