Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 494 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juli 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Ruch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornografie Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21. September 2017 (PEN 17 358) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte A.________ (nachfolgend Beschuldi- ger) mit Urteil vom 21. September 2017 (pag. 156 ff.) der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 8. Dezember 2014 in X.________ zum Nachteil von C.________, und der Pornografie, begangen am 7. Dezember 2014 in X.________, schuldig und verurteilte ihn dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 120.00 (ausmachend total CHF 8‘400.00) mit einer Probe- zeit von zwei Jahren sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 5‘700.50 (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 2. Oktober 2017 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 198). Die schriftliche Berufungserklärung des Beschuldigten ging innert Frist am 19. Dezember 2017 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 211 f.). Er ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Januar 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 217). Mit Einverständnis des Beschuldigten wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet (pag. 221 ff.). Die Berufungsbegründung erfolgte mit Eingabe vom 14. Februar 2018 (pag. 232 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein Strafregisterauszug vom 21. Janu- ar 2018 (pag. 230) und ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Januar 2018 (pag. 226 ff.) eingeholt. 4. Anträge des Beschuldigten In seiner schriftlichen Berufungserklärung vom 18. Dezember 2017 stellte der Be- schuldigte folgende Anträge (pag. 211): «1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf zu sexuellen Handlungen mit Kind, angeblich began- gen am 08.12.2014 in X.________, sowie der Pornografie, angeblich begangen am 07.12.2014 in X.________, unter Auflage der gesamten Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Aus- richtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten in richterlich zu bestim- mender Höhe. 2. Die erkennungsdienstlichen Daten sowie das DNA-Profil seien zu löschen. 3. Das Honorar für die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gerichtlich festzulegen.» 2 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil daher umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ge- bunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt 6. Vorwurf Dem Beschuldigten wird – soweit oberinstanzlich noch von Interesse – in der An- klageschrift vom 25. April 2017 (pag. 114 ff.) einerseits vorgeworfen, sich der sexu- ellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht zu haben, indem er den zum Tat- zeitpunkt (8. Dezember 2014) fünfzehnjährigen C.________, welchen er zuvor auf der Internetplattform «GayRomeo» kennengelernt hatte, am Bahnhof in X.________ abholte, mit ihm zu sich nach Hause fuhr, sie sich dort mehrfach wechselseitig mit Zunge küssten, gegenseitig oral befriedigten, sich selbst vorein- ander bzw. teilweise auch gegenseitig mit der Hand bis zum Orgasmus befriedigten und der Beschuldigte versuchte, C.________ seinen Penis anal einzuführen, wobei er jedoch nicht vollständig eindringen konnte; die irrige Vorstellung, dass C.________ mindestens 16 Jahre alt gewesen sei, hätte der Beschuldigte bei pflichtgemässer Vorsicht – insbesondere durch Nachfragen – vermeiden können. Andererseits wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Pornografie schuldig gemacht zu haben, indem er dem zum Tatzeitpunkt (7. Dezember 2014) fünfzehn- jährigen C.________ per MMS ein Bild seines erigierten Penis sendete und ihm im Chat auf «GayRomeo» folgende Nachrichten schrieb: «Ich will dir ficken», «will nicht mit mir ficken», «ich bin spitz», «senden Sie mir ein Foto von Ihnen, mit whatsapp Dein Arsch»; da der Beschuldigte nie nach dem Alter von C.________ gefragt habe und das Alter von C.________ auch nie ein Thema zwischen den bei- den gewesen sei, müsse der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen haben, dass C.________ unter 16 Jahren alt gewesen sei. 7. Unbestrittene / strittige Punkte Der Beschuldigte anerkennt, dass er am 8. Dezember 2014 mit C.________ sexu- elle Handlungen – wie sie in der Anklageschrift umschrieben werden – vorgenom- men hat. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte am 7. Dezember 2014 die in der Anklageschrift wiedergegebenen Nachrichten (im Chat auf «GayRomeo) sowie ein Bild seines erigierten Penis (per MMS) an C.________ sendete. Hingegen be- streitet der Beschuldigte, dass er bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen kön- nen und müssen, dass C.________ noch nicht 16 Jahre alt war, als es zu den se- xuellen Handlungen zwischen ihnen kam. Was den Vorwurf der Pornografie anbe- langt, ist bestritten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. Diese (rechtlichen) Fragen sind im Nachfolgenden zu prüfen. 3 III. Rechtliche Würdigung 8. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) 8.1 Vorbemerkungen / Ausgangslage Beim Art. 187 Ziff. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) handelt es sich um einen Sondertatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern, welcher die fahrlässige Tatbegehung bestraft. Die objektiven Tatbestandsmerkmale werden in Art. 187 Ziff. 1 StGB umschrieben. Vorliegend ist unbestritten, dass der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt ist, kein Vorsatz vorliegt und Art. 187 Ziff. 2 und 3 StGB nicht anwendbar sind. Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob dem Beschuldigten fahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB vorgeworfen werden kann, d.h. ob er bei pflichtgemässer Vorsicht seinen Irrtum über das Alter von C.________ hätte vermeiden können. 8.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe C.________ als jung eingeschätzt, mithin in der Nähe des Schutzalters. Demnach hätte der Beschuldigte besonders vorsichtig sein müssen. Jedoch habe er C.________ nicht ein einziges Mal auf sein Alter angesprochen. Vielmehr habe er einfach darauf vertraut, dass dies «schon nicht der Fall sein wird» resp. dass C.________ mindestens 18 Jahre alt sei. Indem er sich bezüglich des Alters von C.________ nicht abgesichert habe, sei er auch das Risiko eingegangen, dass dieser «männliche Jugendliche» eben doch noch unter das Schutzalter falle. Gestützt auf diese Umstände seien die subjektiven Tat- bestandsmerkmale von Art. 187 Ziff. 4 StGB erfüllt. 8.3 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung macht in der Berufungsbegründung geltend, der Beschuldigte sei stets davon ausgegangen, dass C.________ mindestens 18 Jahre alt gewesen sei; daran habe er zu keinem Zeitpunkt gezweifelt. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte besonders vorsichtig hätte sein müssen, weil er C.________ als jung, mithin in der Nähe des Schutzalters eingeschätzt habe, sei daher willkürlich. C.________ scheine keineswegs nahe an der Schutzaltersgren- ze, weshalb vom Beschuldigten auch keine erhöhte Vorsicht zu beachten gewesen sei. Selbst wenn der Beschuldigte aber am Alter von C.________ hätte zweifeln müssen, sei schleierhaft, wie er sich bei Dritten hätte erkundigen können, gehe es doch bei dieser Art von Treffen einzig und allein darum, mit einer Person, die man über «GayRomeo» kennenlerne, anonymen Sex zu haben. Die einzige Möglichkeit, das wahre Alter von C.________ herauszufinden, hätte darin bestanden, diesen nach dem Alter und einem Ausweis zu fragen. Dass C.________ aber nicht sein wahres Alter angegeben hätte, sei offensichtlich. Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Art und Weise, wie sich C.________ gebe, und die Tatsache, dass es C.________ schwer falle, korrekte Sätze auf Deutsch zu bilden, gegen ein Alter von 16 Jahren sprechen würden, überzeugten nicht. Da der Beschuldigte selber kaum Deutsch spreche, sei es ihm gar nicht möglich gewesen, bei C.________ grammatikalische Sprachdefizite fest- 4 zustellen. Solche Defizite hätten für den Beschuldigten somit keine Rückschlüsse auf das Alter von C.________ zugelassen. Sodann sei davon auszugehen, dass das Verhalten von C.________ äusserst be- stimmt und sicher auf den Beschuldigten gewirkt habe. Nicht ausser Acht zu lassen sei weiter, dass C.________ in der Art und Weise, wie er sich gebe und insbeson- dere in der Art, wie er spreche, den Eindruck eines «stereotypen» Homosexuellen erwecke und nicht der eines Kindes im Schutzalter. Weiter werde für die Errichtung eines Profils auf «GayRomeo» Volljährigkeit vorausgesetzt; die Plattform sei gera- de nicht für Personen knapp über der Schutzaltersgrenze ausgerichtet, sondern für solche, die das Schutzalter klar überschritten hätten. Dieser Umstand sei entspre- chend hoch zu gewichten. In die Beurteilung miteinzubeziehen sei auch der Um- stand, dass sich die tatbestandsmässige Handlung innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne ereignet habe. Zudem sei C.________ dunkler Hautfarbe, weshalb der Beschuldigte aufgrund der Gesichtszüge nicht auf ein junges Alter hätte schliessen müssen (sog. Cross-race-Effekt). Insgesamt könne festgehalten werden, dass der Beschuldigte immer davon ausge- gangen sei, dass C.________ über 18 Jahre alt gewesen sei. Ein entsprechendes «Absichern» habe von ihm nicht verlangt werden können und wäre ihm zudem kaum möglich gewesen. Aufgrund der Umstände, dass sich C.________ und der Beschuldigte auf einer Sexplattform für über 18-jährige Personen kennengelernt und zum besagten Treffen verabredet hätten, sowie dass C.________ sich auf sei- nem Profil als 18 Jähriger ausgegeben und überdies auch wie mindestens 18-jährig ausgesehen habe, hätte der Beschuldigte am Alter von C.________ auch nicht zweifeln müssen. Berücksichtige man zusätzlich den Inhalt der Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und C.________, so könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können. 8.4 Rechtliches Nach Art. 187 Ziff. 4 StGB wird bestraft, wer in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, mit diesem sexuelle Handlungen begeht, bei pflicht- gemässer Vorsicht den Irrtum jedoch hätte vermeiden können. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Das Bundesgericht hat sich unter dem alten Sexualstrafrecht verschiedentlich mit dem fahrlässigen Irrtum über das Alter des Kindes befasst, wobei an die Sorgfalts- pflicht sehr hohe Anforderungen gestellt wurden: So hielt es in BGE 84 IV 103 fest, dass das Bewusstsein, das wirkliche Alter des Mädchens könnte nahe der straf- rechtlich massgeblichen Grenze liegen, zu besonderer Vorsicht veranlassen müs- se. Es sei leichtfertig, sich erst kurz vor dem Beischlaf nach dem Alter des Mäd- chens zu erkundigen, und pflichtwidrig unvorsichtig, sich damit zu begnügen, die Zweifel bloss mit einer einzigen Frage zerstreuen zu wollen. In diesem Fall war der Beschuldigte fast 15 Jahre älter als sein Opfer und er hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, über Dritte das Alter des Mädchens zu erfahren. In BGE 85 IV 77 entschied 5 das Bundesgericht, dass die zwei 39-jährigen Beschuldigten sich nicht auf die An- gabe des Mädchens – welches aufgrund seines äusseren Erscheinungsbilds keine zuverlässige Grundlage zur Annahme bot, es sei mindestens 16 Jahre alt – es sei 17 Jahre alt, hätten verlassen dürfen, weil junge Mädchen daran Gefallen fänden, von reiferen Männern ernst genommen und umworben zu werden, und dass sie oft geneigt seien, ihr jugendliches Alter durch Angabe eines höheren Alters zu tarnen, um das ihnen bekundete Interesse wachzuhalten. Auch in BGE 102 IV 277 durfte sich der Täter nicht mit der blossen Erklärung des Opfers begnügen, es sei 18 Jah- re alt. Dass das Kind in einer Bar Alkohol trinke, entbinde nicht von der Prüfungs- pflicht. Zu beurteilen war eine homosexuelle Beziehung zwischen einem 37- jährigen Mann mit einem noch nicht 16-jährigen Knaben. In BGE 100 IV 232 wurde ausgeführt, dass die Verpflichtung, das Alter in Erfahrung zu bringen, nicht allzu streng genommen werden dürfe; sie hänge von den Umständen ab und es könne auch von weiteren Erkundungen abgesehen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte den Täter ernsthaft glauben machten, dass die Person, mit welcher er eine sexuel- le Beziehung haben möchte, bereits 16 Jahre alt sei. Scheine das Opfer 16 bis 17- jährig, also nahe an der Schutzaltersgrenze zu sein, sei erhöhte Vorsicht geboten. Die strenge Praxis des Bundesgerichts wurde in der Lehre verschiedentlich kriti- siert (vgl. BGE 119 IV 138 E. 3c). Nach BGE 119 IV 138 genügte ein 20-jähriger Mann, der mit einem Mädchen kurz vor dessen 16. Geburtstag verkehrt hatte, sei- ner Sorgfaltspflicht, indem er sich auf seine dreimalige Antwort, es werde in weni- gen Tagen 17 Jahre alt, verliess. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung präzisiert und klargestellt, dass es die Sorgfaltsanforderungen im Gegensatz zum alten Recht nur in Fällen von Jugendliebe gemildert hat: Weiss ein über 25-jähriger Mann, dass das Alter des Opfers in der Nähe des Schutzalters liegt, muss er be- sonders vorsichtig sein. Bei Anlass zu Zweifeln kann sich der Täter nicht mit der Antwort des Opfers begnügen, sondern muss sich allenfalls bei Dritten erkundigen. Massgebliche Beurteilungsgrundlagen für die Vermeidbarkeit bzw. Entschuldbar- keit des Irrtums im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB sind primär das äussere Er- scheinungsbild des jugendlichen Beteiligten, seine Grösse, die Gesichtszüge und seine körperliche Entwicklung. Das Kind muss erheblich älter aussehen. Wirkt es – wie bereits erwähnt – 16- bis 17-jährig, so ist erhöhte Sorgfalt am Platz. Ausserdem gilt bei einem Altersunterschied von zehn oder mehr Jahren zwischen den beiden Beteiligten ein strengerer Massstab als unter nahezu gleichaltrigen Jugendlichen. Mithin ist die Sorgfaltspflicht des Täters höher, wenn der Altersunterschied gross und ersichtlich ist (MAIER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 3. Aufl. 2013 [nachfolgend: BSK StGB], N 36 zu Art. 187; Urteile des Bundesge- richts [BGer] 6B_214/2007 vom 13. November 2007 und 6B_813/2009 vom 20. Mai 2010). 8.5 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte macht geltend, er sei stets davon ausgegangen und habe auch nie daran gezweifelt, dass C.________ mindestens 18 Jahre alt gewesen sei; da der Jugendliche erheblich älter ausgesehen habe und keineswegs nahe an der Schutzaltersgrenze zu sein schien, habe er keine erhöhte Vorsicht beachten müs- sen. Er übersieht damit, dass ein Täter gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch dann zu erhöhter Vorsicht verpflichtet ist, wenn der Altersunterschied 6 zwischen dem Täter und dem Jugendlichen (objektiv) gross und ersichtlich ist (vgl. oben Ziff. 8.4). Dies ist vorliegend eindeutig der Fall: Der zum Tatzeitpunkt 50- jährige Beschuldigte war rund 35 Jahre älter als der damals 15-jährige C.________. In Anbetracht dieses beträchtlichen Altersunterschieds zum Opfer traf den Beschuldigten grundsätzlich eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Er wäre gehalten gewesen, die Schutzaltersgrenze besonders gewissenhaft zu prüfen und durfte sich nicht einfach auf die Angaben des Jugendlichen verlassen. Der Beschuldigte behauptet zwar, er habe das Alter von C.________ aufgrund dessen äusseren Er- scheinungsbildes auf mindestens 18 Jahre geschätzt (vgl. pag. 139 Z. 11 ff.). Gleichzeitig war ihm aber die massive Altersdifferenz bewusst, ging er doch selber davon aus, dass C.________ noch jung, so um die 18 Jahre alt gewesen sei (pag. 143 Z. 16 ff.). Selbst wenn C.________ also aufgrund seiner äusseren Erscheinung tatsächlich etwas älter gewirkt hätte, würde dies den Beschuldigten nicht entlasten. Der Beschuldigte sagte wiederholt aus, er habe keine Zweifel daran gehabt, dass C.________ bereits 18 Jahre alt gewesen sei, führte in dieser Hinsicht aber selber relativierend aus, dass es damals dunkel gewesen und er mit C.________ sofort mit dem Auto nach Hause gefahren sei (pag. 58 Z. 177 ff.). Dennoch fragte er C.________ nie – weder im Vorfeld des Treffens vom 8. Dezember 2014 noch an- lässlich dieses Treffens – nach seinem Alter; dies war zwischen den beiden nie ein Thema (vgl. pag. 65, Z. 189 ff.). Auf die Angaben von C.________ (auf «GayRo- meo») resp. auf seine eigene ungefähre Altersschätzung durfte sich der Beschul- digte aber – wie erwähnt – nicht verlassen, verlangt doch die bundesgerichtliche Rechtsprechung genau in einer solchen Konstellation eine Vergewisserung des Täters. Mithin hätte der Beschuldigte, welcher über deutlich mehr Lebenserfahrung als C.________ verfügt, sich über das tatsächliche Alter seines deutlich jüngeren Sexualpartners erkundigen müssen. Das war grundsätzlich auch dem Beschuldig- ten bewusst, gab er doch am 8. Mai 2015 zu Protokoll, er wisse, dass er sich be- züglich des Alters von C.________ hätte vergewissern müssen und er einen Fehler gemacht habe (vgl. pag. 66 Z. 208 ff.). Das genaue Alter von C.________ interes- sierte den Beschuldigten jedoch nicht. Offensichtlich ging es ihm einzig und allein um anonymen, spontanen Sex, was er in seiner Berufungsbegründung im Übrigen selber anerkennt (pag. 237, S. 6 der Berufungsbegründung: «[…] geht es doch bei dieser Art von Treffen einzig und allein darum, mit einer Person, die man nur über besagten Chat kennt, anonymen Sex zu haben»). Dafür, dass es dem Beschuldig- ten einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ging, spricht auch, dass er mit C.________ offenbar nur wenige Worte ausgetauscht hat (pag. 144 Z. 15) und – wie der Beschuldigte immer wieder betonte – alles sehr schnell abgelau- fen ist (vgl. pag. 56 Z. 77; pag. 66 Z. 213; pag. 143 Z. 29), da er – weil er noch zur Arbeit musste – nur wenig Zeit hatte (pag. 57 Z. 113; pag. 65 Z. 201; pag. 66 Z. 202; pag. 139 Z. 25). Dazu passt auch, dass der Beschuldigte den tatsächlichen Namen von C.________ erst erfragte, nachdem die beiden mit den sexuellen Handlungen längst begonnen hatten (vgl. pag. 63 Z. 114 ff.). Dies macht deutlich, dass die Altersfrage für den Beschuldigten insgesamt bedeutungslos war. War aber dem Beschuldigten das Alter seines Sexualpartners damals mehr oder weniger egal, kann er sich im Nachhinein nun nicht darauf berufen, er habe sich in dieser Hinsicht nicht pflichtwidrig irren können. Jedenfalls hat der Beschuldigte die vom 7 Bundesgericht geforderte Altersüberprüfung in keiner Weise vorgenommen und damit seine Sorgfaltspflichten verletzt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als ein Blick in die Videoaufnahmen von C.________ zeigt, dass er – zum damaligen Zeitpunkt – einerseits noch jugendlich ausgesehen und sich andererseits sehr schüchtern, schweigsam und unsicher gezeigt hat (vgl. dazu auch pag. 48 Z. 130). Dem Beschuldigten hilft insoweit auch nicht weiter, dass C.________ ihm im Chat auf «GayRomeo» angegeben hat, er sei bis 04.00 Uhr in der Disco gewesen, habe dort Alkohol getrunken und schliesslich «besoffen» bei einem Kollegen übernach- tet. Einerseits hat der Beschuldigte dies selber nie beobachtet, weshalb er diese Angaben auch gar nicht auf deren Richtigkeit überprüfen konnte. Andererseits kann nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, dass sich Jugendliche im betreffenden Alter nachts heimlich aus ihrem Zimmer schleichen, um auszugehen und Alkohol zu trinken, obschon sie noch nicht 16 Jahre alt bzw. volljährig sind. Ohnehin aber wäre der Beschuldigte von seiner Prüfungspflicht nicht schon deshalb befreit, weil das Kind sich in einer Disco aufhält oder in Bars Alkohol trinkt (vgl. oben Ziff. 8.4). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte zudem wenn er ausführt, er habe C.________ auf einer Internetplattform für über 18-jährige Personen ken- nengelernt. Wie der Beschuldigte selber ausgesagt hat, ist es nicht unüblich, dass sich Personen auf solchen Plattformen unter Angabe eines falschen Alters regis- trieren. Nun kann als notorisch bezeichnet werden, dass junge Personen – im Ge- gensatz zu älteren Personen – dazu neigen, sich als älter auszugeben als sie sind. Jedenfalls durfte der Beschuldigte aufgrund der Altersangabe von C.________ auf «GayRomeo» nicht davon ausgehen, dass dieser mindestens 18 Jahre alt ist; auf diese Altersangabe konnte und durfte er sich nicht verlassen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Altersangaben auf «GayRomeo» nicht kontrolliert werden, was auch dem Beschuldigten bekannt war (pag. 141 Z. 2 ff.). Mithin entband ihn auch die Altersangabe von C.________ auf besagter Plattform nicht von seiner Prü- fungspflicht. Und schliesslich kann sich der Beschuldigte auch nicht mit dem Argument entlas- ten, C.________ hätte ihm auf seine Nachfrage hin sicherlich nicht sein richtiges Alter angegeben. Der Entlastungsbeweis betreffend das rechtmässige Alternativ- verhalten ist strikt zu erbringen, d.h. es reicht nicht, dass C.________ auf entspre- chende Nachfrage hin möglicherweise ein falsches Alter angegeben resp. den Ausweis nicht gezeigt hätte (vgl. BGE 131 III 115 E. 3.3.). Soweit der Beschuldigte sodann behauptet, es habe auch keine Möglichkeit bestanden, sich bei Dritten über das Alter von C.________ zu erkundigen, trifft dies nicht zu. Dem Beschuldigten war die Wohnadresse von C.________ bekannt (vgl. pag. 139 Z. 2). Ein einfacher Blick auf die Anschrift beim Hauseingang resp. den Briefkasten an der von C.________ angegebenen Wohnadresse, oder allenfalls auch eine Recherche im Internet hätten ergeben, dass dieser bei seinen Eltern wohnte. Mithin wäre es dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, das Alter von C.________ in Erfahrung zu bringen, zumal C.________ lediglich rund 500 Meter vom Beschuldigten entfernt lebte (vgl. pag. 143 Z. 29). Der Beschuldigte hat indessen selber zugegeben, dass er diesbezüglich keine Nachforschungen angestellt habe, da das Interesse ein an- deres gewesen sei (pag. 143 Z. 3 ff.). 8 Im Einklang mit der Vorinstanz hätte sich der Beschuldigte somit bei pflicht- gemässer Vorsicht nach dem tatsächlichen Alter von C.________ erkundigen müssen. Der Irrtum des Berufungsführers über das tatsächliche Alter von C.________ ist jedenfalls auf seine mangelnde Sorgfalt zurückzuführen. Da es dem Beschuldigten zudem möglich gewesen wäre, sich über das Alter von C.________ zu erkundigen, wäre der Irrtum durch entsprechendes Verhalten vermeidbar gewesen. Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist der Beschuldigte demnach der (fahrlässig begangenen) sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB zum Nachteil von C.________ schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 9. Pornografie 9.1 Vorbemerkungen Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Pornografie ist unbestritten, dass der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Umstritten ist dagegen, ob dem Be- schuldigten (eventual-)vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann. 9.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass sich der Beschuldigte des pornografi- schen Inhalts seiner Schriften und des Bildes bewusst gewesen sei. Es stelle sich einzig die Frage, ob er diese möglicherweise bewusst an einen Jugendlichen schickte. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er vom genauen Al- ter von C.________ keine Kenntnis gehabt habe. Es gelte daher zu prüfen, ob der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe. Nach Auflistung sämtlicher Argumente, welche nach Ansicht der Vorinstanz für und gegen ein Alter von 16 Jahren sprechen (vgl. pag. 179 f., S. 19 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung), führte sie aus, der Beschuldigte sei chaterfahren und sich des Umstandes durchaus bewusst, dass man sich in solchen Chatportalen auf nichts verlassen könne. Trotz dieses Wissens und ohne das Alter oder die Person des Gegenübers zu er- oder hinterfragen, habe er bereits fünf Minuten nach dem Kennenlernen die Frage aufgeworfen, ob dieser Lust auf Sex habe. Obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass sein Gegenüber ihm zweimal nicht die Wahrheit gesagt habe, habe er diesem weitere sexuelle Nachrichten und auch ein Bild seines eri- gierten Penis gesendet. Dass ein solches Vorgehen in diesen Chats üblich und das Gegenüber in der Regel auch über 18 Jahre alt sei, ändere nichts am Umstand, dass dies vorliegend nun eben nicht der Fall sei. Es sei hinlänglich bekannt, dass sich auch Personen unter 18 Jahren Zugang zu solchen Chatrooms verschaffen könnten. Dies sei dem Beschuldigten jedoch schlichtweg egal gewesen. Es sei ihm einzig um seine eigene, sexuelle Befriedigung gegangen. Dadurch habe er in Kauf genommen, dass das damals virtuelle Gegenüber noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. 9.3 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung bringt demgegenüber vor, es habe dem Beschuldigten am Wissen darüber gefehlt, dass C.________ erst 15 Jahre und 9 Monate alt gewesen sei. Er 9 sei irrigerweise davon ausgegangen, dass dieser bereits 18 Jahre oder älter gewe- sen sei. Entgegen der Annahme der Vorinstanz stelle sich die Frage nach Eventua- lvorsatz oder Fahrlässigkeit gar nicht erst, da beide Wissen bezüglich aller objekti- ven Tatbestandsmerkmale erfordern würden. Der Beschuldigte habe sich somit in einem Irrtum gemäss Art. 13 StGB befunden. Folglich sei zu prüfen, wie der Sach- verhalt des Versendens besagter Nachrichten und des Fotos an einen mindestens 18-jährigen zu beurteilen wäre. Unter diesen Umständen wäre der Beschuldigte straflos geblieben. Der Tatbestand der Pornografie könne nur vorsätzlich begangen werden. Es erüb- rige sich daher zu prüfen, ob der Beschuldigte den Irrtum über das Alter von C.________ bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können. 9.4 Rechtliches Gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder por- nografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet. In subjektiver Hinsicht wird in Bezug auf Art. 197 Abs. 1 StGB Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Ein- tritt des Erfolges beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Ge- richt aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.4; 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). Im Falle von Art. 197 Abs. 1 StGB muss der Täter also Kenntnis davon haben, dass der Konsument möglicherweise noch nicht 16 Jahre alt ist. Wenn pornografi- sche Produkte einem kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht werden, reicht es aus, wenn der Täter in Kauf nimmt, dass sich darunter auch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren befinden. Wem das Alter unbekannt, aber gelichgültig ist, der erfüllt, sofern er die Möglichkeit nicht ausschliessen kann, dass ein unter 16-Jähriger betroffen ist, den subjektiven Tatbestand zumindest eventualvorsätzlich (vgl. BUNDI, Der Straftatbestand der Pornografie in der Schweiz mit rechtsverglei- chendem Blick auf Deutschland und die USA, ASR Band Nr. 754). 9.5 Erwägungen der Kammer Was den Vorwurf der Pornografie anbelangt, gilt vorab zu erwähnen, dass sich das entsprechende Geschehen vor dem persönlichen Treffen am 8. Dezember 2014 10 abgespielt hat: Der Beschuldigte und C.________ haben sich in der Nacht vom 6. auf den 7. Dezember 2014 auf der Internetplattform «GayRomeo» kennengelernt und sich anschliessend etliche Nachrichten sexuellen Inhalts geschrieben; der Be- schuldigte sendete C.________ insbesondere ein Bild seines erigierten Penis. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die beiden noch nie von Angesicht zu Angesicht ge- sehen. Fakt ist, dass der damals 15-jährige C.________ auf besagter Plattform wahrheits- widrig als 18-jähriger angemeldet war. Der Beschuldigte macht nun geltend, er sei – aufgrund dieser Altersangabe sowie des Inhalts der Chatnachrichten von C.________ – irrigerweise davon ausgegangen, dass C.________ bereits 18 Jahre alt oder älter gewesen sei. Da es ihm am Wissen darüber gefehlt habe, dass C.________ erst 15-jährig gewesen sei, komme (eventual-)vorsätzliches Handeln nicht in Betracht. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Anlässlich der Einvernahme vom 21. September 2017 führte der Beschuldigte nämlich selber aus, dass dem Chat auf «GayRomeo» jede Person beitreten könne, dies sei ganz einfach (pag. 142 Z. 28). Hinsichtlich des Alters könne jeder selber angeben, was er wolle und die entsprechenden Angaben würden auch nicht kon- trolliert (pag. 141 Z. 2 ff.). Dasselbe gelte für das Profilbild: Jeder könne hochladen, was er wolle, so etwa ein Bild vom Gesicht, vom Körper oder vom Penis (pag. 142 Z. 28 f.). Mangels Überprüfung der Altersangaben ist es Personen unter 16 Jahren also ohne weiteres möglich, sich auf «GayRomeo» registrieren zu lassen. Dem Be- schuldigten war das Fehlen einer wirksamen Zugangskotrolle für Personen unter 16 Jahren bewusst. Da zudem jede Person hochladen kann, was sie will (also etwa auch ein Bild einer anderen Person), bildet auch das Profilbild keinerlei Anhalts- punkte für das tatsächliche Alter des Gegenübers. Somit konnte der Beschuldigte die Möglichkeit, dass nicht ein unter 16-Jähriger betroffen war, weder gestützt auf die Altersangabe noch aufgrund des von C.________ hochgeladenen Profilbildes ausschliessen, zumal sich die beiden – wie bereits erwähnt – zu diesem Zeitpunkt noch nie persönlich gesehen hatten. Dass der Beschuldigte aufgrund des Inhalts der Chatnachrichten von C.________ (er sei in der Disco usw.) keineswegs auf ein Alter von mindestens 18 Jahren schliessen konnte, wurde bereits oben ausgeführt (Ziff. 8.5). Obwohl dem Beschuldigten bewusst war, dass sich auf «GayRomeo» ohne weite- res auch Kinder aufhalten können, sprach er sein ihm unbekanntes Gegenüber weder zu Beginn noch später im Verlauf der weiteren Chatunterhaltung auf das tatsächliche Alter an. Vielmehr fragte er C.________ – ohne weitere Angaben ver- langt zu haben – bereits kurz nach der Begrüssung, ob dieser Lust auf Sex habe. Auch die darauffolgenden Chatnachrichten weisen grösstenteils einen sexuellen Inhalt auf (pag. 7 ff.). So teilte der Beschuldigte C.________ insbesondere immer wieder mit, dass er spitz sei und Sex wolle. Zudem forderte er C.________ u.a. mehrmals auf, ihm ein Bild («Dein Arsch») zu senden, ohne dass ihm das tatsäch- liche Alter des Gegenübers bekannt gewesen wäre. Dieses Verhalten zeigt, dass dem Beschuldigten das Alter seines Chatpartners egal war und es ihm einzig und allein um seine sexuellen Bedürfnisse ging. Da dem Beschuldigten das tatsächliche Alter von C.________ nicht bekannt, aber offensichtlich gleichgültig war, hat er den 11 subjektiven Tatbestand von Art. 197 Abs. 1 StGB eventualvorsätzlich erfüllt. Die Möglichkeit, dass ein unter 16-Jähriger betroffen ist, konnte der Beschuldigte unter den genannten Umständen keinesfalls ausschliessen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind auch hier keine ersichtlich. IV. Strafzumessung 10. Anzuwendendes Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach umfassende Be- urteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustel- len sind. Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Ge- sichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwen- den (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, wes- halb maximal 70 Strafeinheiten ausgefällt werden dürfen bzw. die ausgesprochene Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 120.00 die Obergrenze darstellt. Es erüb- rigt sich daher eine (hypothetische) Prüfung der Sanktion sowohl nach altem und nach neuem Recht zur Feststellung des milderen Rechts. Das neue Recht ist vor- liegend nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 11. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 187 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). 12 Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. 12. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 4 StGB) sowie der Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Schuldsprüche wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind und Pornografie eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet (Verhältnismäs- sigkeitsprinzip). Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt somit zur Anwendung. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesge- richts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2011 vom 29. April 2011 E. 4.2.3). So- wohl die sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB als auch die Pornografie-Tatbestände (Art. 197 Abs. 1 StGB) werden maximal mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Vorliegend wiegen die sexuellen Handlungen mit einem Kind schwerer, hierfür wird die Einsatzstrafe zu bestimmen sein. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB in- folge des Schuldspruchs wegen Pornografie angemessen zu erhöhen. Es sind vor- liegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der or- dentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. 13. Einsatzstrafe sexuelle Handlungen mit einem Kind 13.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der se- xuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, a.a.O., N 1 zu Art. 187 StGB). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist – wie praktisch in allen Fällen von Art. 187 StGB bzw. von Sexualdelikten – oftmals nicht einfach zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter an- derem ab von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der be- troffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter. Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall unvorhersehbar. Gesichert scheint ein- zig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden (MAIER, a.a.O., N 2 zu Art. 187 StGB). Nach dem Gesagten lassen sich die konkreten Auswirkungen von sexuellen Handlungen mit Kindern nicht exakt be- 13 stimmen und variieren von Fall zu Fall. Dennoch ist davon auszugehen, dass der verschuldete Erfolg desto grösser bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts umso schwerer zu qualifizieren ist, je weitergehend die sexuellen Handlungen, je jünger das Opfer und je häufiger die Vorfälle waren. Zu berücksichtigen ist zudem die Art der Beziehung zwischen Opfer und Täter. Vorliegend ist es zwischen dem 15 Jahre und 9 Monate alten C.________ und dem 50-jährigen Beschuldigten im Rahmen eines einmaligen, ca. 20 bis 30-minütigen Treffens (vgl. pag. 56, Z. 77; pag. 64, Z. 142 f.) zu Küssen, Oralverkehr, manueller (Selbst)Befriedigung und versuchtem Analverkehr gekommen. Diese Tathandlun- gen, insbesondere der Oralverkehr und der versuchte Analverkehr, gehören im breiten Spektrum der Handlungsweisen von Art. 187 Abs. 1 StGB nicht mehr zum Bagatellbereich. Sie stellen einen erheblichen Eingriff in das geschützte Rechtsgut dar. Zu berücksichtigen gilt aber, dass C.________ im Zeitpunkt der Tat rund drei Monate vor seinem 16. Geburtstag stand, es sich um ein einmaliges Geschehen handelte, C.________ sich aktiv um ein Treffen mit dem Beschuldigten bemühte und den sexuellen Handlungen auch zugestimmt hat. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte keinerlei Druck auf C.________ ausgeübt und den (versuchten) Analverkehr auf eigene Initiative beendet hat, nachdem er von den Schmerzen von Antony erfuhr. C.________ hatte die Handlungen als 15-Jähriger freiwillig vorge- nommen und es wäre derzeit nicht ersichtlich, dass seine Entwicklung durch die Handlungen des Beschuldigten erheblich gestört wurde, zumal C.________ – wie erwähnt – nur noch knapp im Schutzalter war. Mit der Vorinstanz ist die verursach- te Verletzung des geschützten Rechtsgutes daher insgesamt als leicht zu qualifizie- ren. Zur Art und Weise der Tatbegehung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte C.________ wiederholt – in kurzen Zeitabständen – um ein Treffen gebeten hat; er blieb hartnäckig an C.________ dran. Am Tattag holte er den fünfzehnjährigen C.________ am Bahnhof in X.________ ab und fuhr mit diesem zu sich nach Hause, wo es anschliessend in der Wohnung des Be- schuldigten zu den erwähnten (einvernehmlichen) sexuellen Handlungen kam. Das tatbestandsmässige Geschehen an sich dauerte dabei aber lediglich 20 bis 30 Mi- nuten. Insgesamt ist nicht von einem weit über die Tatbestandsmässigkeit hinaus- gehenden verwerflichen Handeln auszugehen; die Vorgehensweise des Beschul- digten zeugt von einer durchschnittlichen kriminellen Energie. Die objektive Tatschwere ist vorliegend keineswegs zu bagatellisieren, sie liegt aber mit Blick auf den Strafrahmen im leichten Bereich. 13.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte nahm die sexuellen Handlungen vor, um seinen sexuellen Be- dürfnissen nachzukommen, was aber tatbestandsimmanent ist und deshalb neutral gewertet wird. Ebenfalls neutral gewertet wird die Tatsache, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte, da dieser Aspekt bereits bei der Bestimmung des Strafrah- mens berücksichtigt wurde. Der Beschuldigte wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, die sexuellen Hand- lungen zu vermeiden. Wie bereits erwähnt, war dem Beschuldigten zum Tatzeit- 14 punkt allerdings nicht bewusst, dass er gegen eine geltende Rechtsvorschrift ver- stösst, wobei dieser Irrtum vermeidbar gewesen wäre. Diese Umstände wurden je- doch ebenfalls bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens berücksichtigt und sind als neutral zu werten. 13.3 Fazit Tatverschulden / Einsatzstrafe Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf die objektive Tatschwere aus, wo- mit dem Beschuldigten insgesamt ein leichtes Tatverschulden vorzuwerfen ist. Die Kammer erachtet die seitens der Vorinstanz dafür festgesetzte Strafe von 120 Stra- feinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 14. Asperation Pornografie Der Beschuldigte hat C.________ (eventual-)vorsätzlich ein Bild seines erigierten Penis sowie diverse Nachrichten sexuellen Inhalts (z.B.: «will nicht mit mir ficken», «ich bin spitz», «senden Sie mir ein Foto von Ihnen, mit whatsapp Dein Arsch») gesendet. Sein Ziel war es, dass sich C.________ auf ein Treffen mit ihm einlässt. Sein Handeln war daher egoistischer Natur. Zu berücksichtigen gilt aber auch, dass die vom Beschuldigten verfassten Nachrichten an einen sexuell erfahrenen, fast 16-jährigen Jugendlichen versendet wurden. Das Verschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist für den Schuldspruch wegen Pornografie die Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens sowie dem engen Konnex zu den sexuellen Handlungen mit einem Kind um 10 Strafeinheiten zu erhöhen (pag. 190, S. 30 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 15. Täterkomponenten 15.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 191, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhal- ten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb nicht zu einer Strafminderung. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Polizei seine Verfehlungen einge- stand. Auch die in den darauffolgenden Einvernahmen gezeigte Einsicht und Reue erscheint als authentisch, ehrlich sowie nachvollziehbar. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gewichtet die Kammer diesen Umstand mit einer Reduktion von 40 Strafeinheiten. Im Zwischenfazit liegt das Strafmass somit bei 90 Strafeinheiten. 15.3 Strafempfindlichkeit 15 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 15.4 Verletzung Beschleunigungsgebot Die Vorinstanz hat schliesslich zutreffend dargelegt, dass das Beschleunigungsge- bot im vorliegenden Verfahren (leicht) verletzt wurde (pag. 192 f., S. 32 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer hat dem nichts beizufügen. Zuguns- ten des Beschuldigten hat eine Reduktion der Strafe zu erfolgen, zumal ihm kein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens angelastet werden kann. Es er- scheint eine Reduktion von 20 Strafeinheiten angezeigt. 16. Konkretes Strafmass Zusammenfassend wird als Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen als angemessen erachtet. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt CHF 5‘232.00 (pag. 228). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern sowie einer Reduktion für die Hypothek ist die Höhe des Tagessatzes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 120.00 festzusetzen. 17. Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die vermutete günstige Prognose in Zweifel ziehen würden. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten auch nicht mehr straffällig geworden. Zudem lebt der Beschuldigte in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des vollbedingten Vollzugs sind somit klar gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren. 16 V. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ge- stützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten in der Höhe von CHF 5‘700.50 vollumfänglich zur Bezahlung aufzu- erlegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD, BSG 161.12]), zufolge seines Unterlie- gens ebenfalls vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 19. Amtliche Entschädigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die als ange- messen erachtete Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 19. September 2017 (pag. 154 f.) auf CHF 6‘356.20 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘547.10 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 3 StPO). Für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von insgesamt 12.49 Stunden geltend (inkl. Aufwand Kandidat; vgl. die Honorarnote vom 14. Februar 2018, pag. 240). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand gerade noch als angemes- sen. Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt B.________ demnach für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten in oberer Instanz mit CHF 2‘758.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das volle Honorar ist auf CHF 3‘435.10 festzusetzen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auszurichtende Entschä- digung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 20. Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 17 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 8. Dezember 2014 in X.________ zum Nachteil von C.________; 2. der Pornografie, begangen am 7. Dezember 2014 in X.________; und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49. Abs. 1, 187 Ziff. 4, 197 Abs. 1 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 8‘400.00; unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘700.50; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. II. 1. Die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers der beschuldig- ten Person, Rechtsanwalt B.________, werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.40 200.00 CHF 5'680.00 amtliche Entschädigung 0.50 100.00 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 155.35 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'885.35 CHF 470.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'356.20 volles Honorar CHF 7'162.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 155.35 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'317.85 CHF 585.45 Total CHF 7'903.30 nachforderbarer Betrag CHF 1'547.10 18 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘356.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1‘547.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers der beschuldig- ten Person, Rechtsanwalt B.________, werden für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.50 200.00 CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 46.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 346.80 CHF 27.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 374.55 volles Honorar CHF 375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 46.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 421.80 CHF 33.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 455.55 nachforderbarer Betrag CHF 81.00 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 10.75 200.00 CHF 2'150.00 amtliche Entschädigung 0.24 100.00 CHF 24.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 39.75 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'213.75 CHF 170.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'384.20 volles Honorar CHF 2'717.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 39.75 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'757.25 CHF 212.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'969.55 nachforderbarer Betrag CHF 585.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ in oberer Instanz mit CHF 2‘758.75 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer). 19 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2‘758.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 666.35, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN 15 549219 12) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv; innert 10 Tagen) Bern, 18. Juli 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid i.V. Oberrichter Zihlmann Der Gerichtsschreiber: Ruch 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 21