Da Rechtsanwalt B.________ mit seinen zahlreichen Gesuchen einen beträchtlichen Aufwand verursacht hat, rechtfertigt es sich nicht mehr, eine reduzierte Gebühr von CHF 500.00 zu erheben. Die Kosten werden demnach in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 750.00 bestimmt. 6 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Gesuch vom 8. Dezember 2017 gegen die Besetzung der 2. Strafkammer im Verfahren SK 16 410 (Oberrichterin C.________, Oberrichter D.________ und Oberrichter E.________) wird abgewiesen.