Wie bereits im Beschluss vom 3. November 2017 E. 4.3 im Verfahren SK 17 402 dargelegt, gibt es namentlich keinerlei Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden. Das Gesuch vom 8. Dezember 2017 erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das am 8. Dezember 2017 gefällte Urteil bleibt somit bestehen (vgl. Art. 60 Abs. 1 StPO) und kann nur durch Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht angefochten werden.