220 f., pag. 228 ff.). In Anbetracht der Tatsache, dass seit Rechtshängigkeit des oberinstanzlichen Verfahrens bereits über ein Jahr verstrichen ist, wurde der Beschuldigte an der Verhandlung vom 8. Dezember 2017 dennoch zu Person und zur Sache befragt (SK 16 410, pag. 355 ff., pag. 403). 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die StPO die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an Haupt- und Berufungsverhandlungen bei Delikten minderer Schwere ausdrücklich vorsieht. Die Bestimmungen der StPO verletzen die EMRK – insbesondere den Anspruch auf ein unparteiliches Gericht gemäss Art. 6 EMRK – nicht.