Vorliegend wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht und ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (SK 16 410, pag. 296 ff., pag. 350). Der im Rahmen der Berufungserklärung vom 12. Dezember 2016 gestellte Beweisantrag auf erneute Einvernahme des Gesuchstellers wies die Kammer mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 ab (SK 16 410, pag. 220 f., pag.