405 Abs. 4 StPO). Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 11. Mai 2016 wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 2‘700.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 (pag. 120 f.). Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, überwies die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland zur Durchführung des Hauptverfahrens und verzichtete auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung (pag. 125/1).