3 Dokumente zu den Akten (Ziff. 7-15 und Ziff. 53 des Entscheids; pag. 13 ff. und pag. 33). In diesem Handeln sah der EGMR die Rolle des Gerichts nicht nur darin, die ihm seitens der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweise zu würdigen. Vielmehr habe das Gericht aus eigener Initiative das Beweisfundament bezüglich des Einbruchdiebstahls durch die neu erhobenen Beweismittel verändert. Hätte die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilgenommen, hätte sie an diesen Beweiserhebungen teilnehmen können.