Der Gesuchsteller beruft sich auf den erwähnten Entscheid des EGMR i.S. Ozerov v. Russia, Nr. 64962/01, vom 18. Mai 2010 (pag. 7 ff.). Diesem Entscheid lag ein Fall zu Grunde, in welchem die Staatsanwaltschaft Moskau ein Verfahren wegen Verkehrsregelverletzungen und bandenmässigen Einbruchs einem städtischen Bezirksgericht überwies und angab, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu wollen. Das erstinstanzliche Gericht lud die Staatsanwaltschaft zusammen mit dem Beschuldigten und den Geschädigten zur Hauptverhandlung vor. Dort erschien die Staatsanwaltschaft unentschuldigt nicht.