4. Die Gesuchsteller ist der Ansicht, der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht aufgetreten sei und die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet habe, begründe die Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts (vgl. pag. 1). 4.1