c StPO). Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Kammer auf das Einholen einer Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1 zu Art. 49 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272], dessen Wortlaut fast deckungsgleich ist mit Art. 58 Abs. 2 StPO). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erweist sich das Gesuch vom 8. Dezember 2017 als offensichtlich unbegründet (vgl. Ziff. 4. hinten). Die Frage, ob die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK rechtzeitig erfolgt ist, kann daher offen bleiben.