_ begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen sei und die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet habe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) habe im Entscheid Ozerov v. Russia, Nr. 64962/01, vom 18. Mai 2010 eine Verletzung der Neutralität und der Unbefangenheit des Gerichts erkannt, weil das Gericht ohne Anwesenheit der Staatsanwaltschaft Beweise erhoben und ein Urteil gefällt habe.