1. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2017 stellte Rechtsanwalt B.________ namens von A.________ (Beschuldigter, nachfolgend: Gesuchsteller) ein Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder der 2. Strafkammer im Verfahren SK 16 410 (pag. 1 ff.). Rechtsanwalt B.________ begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen sei und die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet habe.