Vorliegend sind an der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2018 keine speziellen Beweismassnahmen vorgesehen. Der im Rahmen der Berufungserklärung vom 27. Juni 2017 gestellte Beweisantrag auf Einvernahme von zwei Zeuginnen wies die Kammer mit Beschluss vom 10. Juli 2017 ab (SK 17 239, pag. 270 f.). 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die StPO die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an Haupt- und Berufungsverhandlungen bei Delikten minderer Schwere ausdrücklich vorsieht. Die Bestimmungen der StPO verletzen die EMRK – insbesondere den Anspruch auf ein unparteiliches Gericht gemäss Art. 6 EMRK – nicht.