Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich wesentlich vom erwähnten Entscheid des EGMR i.S. Ozerov v. Russia, bei dem die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft offensichtlich obligatorisch war, nachdem sie durch das Gericht angeordnet wurde. Die Staatsanwaltschaft erschien jedoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Demgegenüber war die Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Verfahren PEN 16 881 nicht anwesend, weil sie nicht vorgeladen worden war, mithin nicht verpflichtet war, zu erscheinen. Gleiches gilt für die Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Verfahren.