4 rensleitung nicht gehalten, die Generalstaatsanwaltschaft zur mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen. Folglich besteht für die Generalstaatsanwaltschaft keine Erscheinungspflicht (Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO). 4.4 Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich wesentlich vom erwähnten Entscheid des EGMR i.S. Ozerov v. Russia, bei dem die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft offensichtlich obligatorisch war, nachdem sie durch das Gericht angeordnet wurde.