3. Soweit der Gesuchsteller die Einstellung des Strafverfahrens beantragt (vgl. pag. 3), ist darüber im Hauptverfahren (SK 17 239) zu befinden. Diesbezüglich kann auf das Gesuch vom 7. Dezember 2017 nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller bereits am 12. Oktober 2017 ein Ausstandsgesuch gegen die Besetzung der 2. Strafkammer im Verfahren SK 17 239 einreichte (SK 17 406, pag. 1 ff.). Die 2. Strafkammer trat mit Beschluss vom 3. November 2017 nicht auf das Ausstandsgesuch ein (SK 17 406, pag.