StPO setzt sich die Kammer vorliegend aus Mitgliedern der 2. Strafkammer zusammen, die vom Gesuch vom 7. Dezember 2017 nicht betroffen sind (Oberrichter Niklaus, Oberrichter Geiser und Oberrichter Kiener). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erweist sich das Gesuch vom 7. Dezember 2017 als offensichtlich unbegründet (vgl. Ziff. 4. hinten). Die Frage, ob die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK rechtzeitig erfolgt ist, kann daher offen bleiben. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Kammer auf das Einholen einer Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1 zu Art.