6 1. Strafkammer die Parteien in der Verfügung vom 21. November 2017 nicht auf die Gründe für die Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers hingewiesen hat und es dem Gesuchsteller daher zunächst nicht möglich war, deren Sachlichkeit zu überprüfen und substanziiert zu bestreiten, rechtfertigt es sich indes, die Verfahrenskosten von CHF 750.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7 Die 1. Strafkammer beschliesst: