56 StPO vor, was nach Treu und Glauben erwartet werden kann, wenn denn solche vorliegen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Auswechslung von Oberrichter E.________ durch Obergerichtssuppleant C.________ und dessen Einsetzung als Vorsitzender/Referent mit der Garantie des gesetzlichen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist. Der Gesuchsteller kann aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gesuch vom 23. November 2017 ist daher abzuweisen.