1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Ferner bestreitet der Gesuchsteller zu Recht nicht, dass die angestrebte Entlastung am Stärksten wirkt, wenn der Ersatzrichter als Vorsitzender/Referent für das jeweilige Verfahren eingesetzt werden kann. Schliesslich bringt der Gesuchsteller auch in seinen Schlussbemerkungen vom 17. Januar 2018 gegen Obergerichtssuppleant C.________ keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO vor, was nach Treu und Glauben erwartet werden kann, wenn denn solche vorliegen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4).