1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Vorliegend gibt es insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Spruchkörper aus sachwidrigen Beweggründen geändert wurde, die nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entspringen und bezwecken, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2).