Der Stellungnahme von Oberrichter D.________ vom 15. Januar 2018 kann entnommen werden, dass anstehende Ferien von Oberrichter E.________, eine weitere Hauptverhandlung in der gleichen Woche und eine hohe Arbeitslast der Mitglieder zur Änderung des Spruchkörpers führten. Der Gesuchsteller bestreitet die Sachlichkeit der genannten Gründe in seinen Schlussbemerkungen vom 17. Januar 2018 nicht substanziiert. Das Bundesgericht anerkennt Arbeitsüberlastung und Ferien explizit als sachliche, mit Art.