5 verlangt nicht, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Voraus aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimmbar sein müsse. Er greift zudem nur ein, wenn die Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte dieses eindeutig verletzt oder willkürlich ist (vgl. Ziff. 6.1 vorne). 6.3 Vorliegend gab die 1. Strafkammer den Parteien die Besetzung des Spruchkörpers (Oberrichter D.________, Oberrichter E.________ und Oberrichterin F.________) mit Vorladung vom 16. August 2017 bekannt (SK 17 291, pag.