Er entscheidet über den Beizug von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern (Abs. 2). Nach Art. 45 Abs. 1 GSOG erfolgt die Urteilsfindung in Dreierbesetzung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers beruht der Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern (Obergerichtssuppleanten) somit auf entsprechenden die Gerichtsbesetzung regelnden gesetzlichen Vorschriften. Gemäss der seit Jahren geltenden und bisher unangefochtenen Praxis teilt der jeweilige Vorsitzende/Referent dem Abteilungspräsidenten den Bedarf eines Ersatzrichters mit.