Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.1; 4A_474/2015 vom 19. April 2016 E. 2.2.1). Von einem sachlichen Grund ist nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer dann auszugehen, wenn diesem Schritt vernünftige Überlegungen zugrundeliegen, die einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienen. Sachliche Gründe sind vereinbar mit persönlichen Motiven, die in der Person der Richterin oder des Richters liegen.