3), ist darüber im Hauptverfahren (SK 17 291) zu befinden und auf das Gesuch vom 23. November 2017 nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Gesuch, soweit damit die Ausstandsbegehren gegen Oberrichter D.________ und Oberrichterin F.________ bekräftigt werden, über die die 1. Strafkammer bereits mit Beschluss vom 3. November 2017 (SK 17 400) entschieden hat. Eine vom Gesuchsteller gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ist aktuell beim Bundesgericht hängig (Referenz Nr. 1B_514/2017).