5. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers – die Auswechslung von Oberrichter E.________ durch Obergerichtssuppleant C.________ und dessen Einsetzung als Vorsitzender/Referent – mit der Garantie des gesetzlichen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist. Soweit der Gesuchsteller die Einstellung des Strafverfahrens beantragt (vgl. pag. 3), ist darüber im Hauptverfahren (SK 17 291) zu befinden und auf das Gesuch vom 23. November 2017 nicht einzutreten.