Weiter sei nicht ersichtlich, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage dieser Wechsel und die Einsetzung von Obergerichtsuppleant C.________ als Vorsitzender/Referent fusse. Ebenfalls nicht ersichtlich sei, wer Obergerichtssuppleant C.________ bestimmt habe bzw. ob Oberrichter E.________ aus eigenem Wunsch ausgewechselt worden sei. Das Argument, dass dies jahrelanger und unangefochtener Praxis entspreche, sei nicht rechtsgenüglich. Der EGMR verlange eine gesetzliche Regelung, die zumindest auf Zufall basieren müsste (pag. 23 ff.).