3. In seinen Schlussbemerkungen vom 17. Januar 2018 hielt der Gesuchsteller fest, so sehr die geschilderten Umstände und die Arbeitslast nachvollzogen werden könnten, würden diese nach Art. 6 EMRK dennoch keinen Wechsel von Gerichtspersonen rechtfertigen. Dies bereits deshalb, weil nicht ersichtlich sei, warum ausgerechnet im vorliegenden Verfahren ein Wechsel vorgenommen worden sei, wenn doch noch ein zweites Verfahren in der gleichen Woche stattfinde. Weiter sei nicht ersichtlich, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage dieser Wechsel und die Einsetzung von Obergerichtsuppleant C.________ als Vorsitzender/Referent fusse.