2. In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2018 führt Oberrichter D.________ als Präsident der 1. Strafkammer aus, im Verfahren SK 17 291 sei die Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer auf den 1. Februar 2018 festgesetzt worden. Oberrichter E.________ arbeite mit einem Beschäftigungsgrad von 100%, wovon nur ein Anteil von 60% auf das strafrechtliche Kerngeschäft der 1. Strafkammer entfalle (nebst 40% für Leitungsfunktionen als Strafabteilungspräsident und Mitglied der Geschäftsleitung des Obergerichts). Oberrichter E.________ präsidiere in der gleichen Arbeitswoche bereits eine Hauptverhandlung in einem anderen Verfahren.