SK 17 291 tätig bzw. Obergerichtssuppleant C.________ als Vorsitzender/Referent eingesetzt worden. Eine Erklärung hierfür sei nicht ersichtlich. Die Ersetzung von Richtern ohne Begründung oder aufgrund gesetzlich nicht geregelter Gründe sei unzulässig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) prüfe, ob eine (Neu)Zuweisung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK im Einklang stehe. Hierfür müssten erstens die genauen Voraussetzungen für eine Auswechslung sowie das Verfahren, das in einem solchen Fall zu befolgen sei, gesetzlich näher geregelt sein.