23 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 20.6.2016 in Bern durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen; und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44 Abs. 1, 47, 106 aStGB 33, 90 Abs. 2 SVG 6 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 2‘210.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.