22 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Oberinstanzlich unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat sie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zu tragen. 17. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet.