16. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2‘240.00 festgesetzt (pag. 158 f.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen.